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Enerige & Management > Recht - „Die D&O ist auch ein Bilanzschutz“
Führt die Geschäfte des Bunderverbands kommunaler Unternehmensleiter: Ansgar Pallasky. Quelle: BKU
RECHT:
„Die D&O ist auch ein Bilanzschutz“
Die D&O-Versicherung schützt Chefs vor Schadenersatzzahlungen nach Fehlentscheidungen oder Pflichtverletzungen. Viele Fälle enden mit einem Vergleich, doch der Weg dahin ist oft lang.
 
Ihre Energiebeschaffung während der Krisenjahre hat einer Reihe Stadtwerke-Geschäftsführern den Job gekostet. Neben Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Kündigung kommt es häufig auch zu Haftungsfragen. Nach Einschätzung von Ansgar Pallasky gibt es mittlerweile zehn Fälle, in denen Stadtwerke-Geschäftsführer nach Verlusten im Energiehandel mit Schadenersatzforderungen konfrontiert sind. E&M sprach mit dem Frankfurter Rechtsanwalt, der die Geschäfte des Berufsverbandes kommunaler Unternehmensleiter (BKU) führt.

E&M: Lässt sich die Haftung für solche Schäden über eine Klausel im Dienstvertrag ausschließen?

Ansgar Pallasky: Einen umfänglichen pauschalen Ausschluss der Organhaftung, etwa bei Pflichtverletzungen von Geschäftsführern oder Vorständen, kann man vertraglich nicht wirksam vereinbaren. Zudem sind gesellschaftsrechtliche Grenzen zu beachten, sodass Generalklauseln zur Haftungsfreistellung unzulässig wären. Es gibt aber durchaus Situationen, wo wir zu Haftungsreduzierungen raten und diese auch erfolgreich in den Dienstvertrag hineinverhandeln. So etwa bei Nebenämtern zum Hauptamt, die ohne weitere Vergütung miterledigt werden – etwa die Geschäftsführung einer Tochter. Wichtig ist daher eine Absicherung über D&O- und Rechtsschutzversicherung

E&M: Wie hoch sollte die Deckungssumme einer D&O-Police sein?

Pallasky: Das muss am Ende das Unternehmen bewerten. Die Schadenssummen haben sich stark nach oben entwickelt und erreichen existenzvernichtende Dimensionen. Mehrere Millionen Euro, wie sie mittlerweile gefordert werden, kann kein kommunaler Unternehmensleiter bezahlen.

E&M: Wer ist zuständig für den Abschluss der Police?

Pallasky: Zuständig ist das geschäftsführende Organ. Wir empfehlen, das mit dem Aufsichtsgremium abzustimmen, denn der Verwaltungs- oder Aufsichtsrat gehört regelmäßig mit zum Kreis der versicherten Personen. Die D&O ist auch ein Bilanzschutz für das Unternehmen. Wir haben auch häufig Fälle, in denen der Aufsichtsrat in geschäftspolitische Entscheidungen im Hinblick auf den Energieeinkauf involviert gewesen ist.

E&M: Aufsichtsgremien von Stadtwerken sagen, der Ex-Geschäftsführer habe sie nicht ausreichend über den Energieeinkauf informiert.

Pallasky: Häufig wird in den Verfahren gesagt: Wir wussten das nicht, das ist alles in Eigenregie vom Geschäftsführer gemacht worden unter Verletzung von unternehmensinternen Regeln. Nicht selten ist es uns mithilfe der Gerichte gelungen – aber das dauert sehr lange –, an Unternehmensunterlagen zu kommen, aus denen hervorging, dass der Aufsichtsrat doch informiert war. Wir raten unseren Mitgliedern zu einer besonders nachvollziehbaren und dokumentierten Kommunikation. Wir hören oft, dass Geschäftsführung und Aufsichtsgremien kommunaler Unternehmen eng zusammenarbeiten. In guten Zeiten wird das nicht immer so gerichtsfest festgehalten, wie es nötig wäre.

E&M: Wie schwierig ist es, in schlechten Zeiten an die Unterlagen zu gelangen?

Pallasky: Bei einer Schadenersatzklage gibt es eine Beweislastumkehr, das heißt, das Organ muss sich entlasten und im Grunde darlegen, dass es die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns hat walten lassen. Damit korrespondiert ein Akteneinsichtsanspruch. Doch ab dem Moment, ab dem das Tischtuch zerschnitten ist, wird es schwierig, vor allem wenn es um Protokolle von Aufsichtsratssitzungen geht. Sobald das Unternehmen einen Anwalt eingeschaltet hat, wird mit allen Mitteln versucht, die Herausgabe zu verhindern – das erlebe ich regelmäßig. Die Gerichte korrigieren das häufig, aber oft erst am Schluss oder, wenn der Fall schon eine Weile läuft. Die verklagte Person sitzt da an einem sehr kurzen Hebel. Wir empfehlen, in den Dienstverträgen ein Akteneinsichtsrecht zu vereinbaren.

E&M: Kennen Sie Fälle, in denen der Ex-Geschäftsführer alles zahlen musste?

Pallasky: Dass jemand jetzt so weit gegangen ist, dass die Versicherung den Stecker zieht, ist die Ausnahme. Wenn es am Ende zu einer Deckung kommt, dann fast immer im Rahmen eines Vergleiches – 99 Prozent der Fälle enden so.

E&M: Und der Weg dahin ist immer lang?

Pallasky: Manchmal gelingt ein vorgerichtlicher Vergleich. Häufig liegen die Vorstellungen jedoch zu weit auseinander. Aufsichtsräte kommunaler Unternehmen müssen auch politisch zu einer – unter Umständen kleinen – Vergleichssumme stehen können. Wird der Betrag vom Gericht taxiert, können sie sich darauf berufen. Daher landen viele Fälle vor Gericht. Einigungsfenster öffnen sich oft erst nach der mündlichen Verhandlung, wenn man mal gehört hat, wohin die Reise gehen könnte. Oder in manchen Fällen erst in zweiter Instanz.

Einen ausführlichen Beitrag zum Thema lesen Sie in der Print-Ausgabe von Energie & Management, die am 1. September erscheint.
 

Manfred Fischer
© 2025 Energie & Management GmbH
Montag, 25.08.2025, 10:44 Uhr

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